22. Sept. 2025
Die BIAG lädt alle Aktionäre zur ordentlichen, physischen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2024 ein, die am Donnerstag, den 16. Oktober 2025 um 10 Uhr in Lübeck stattfindet (Holiday Inn, Travemünder Allee 3, 23568 Lübeck). Die Tagesordnung wurde fristgemäß im Bundesanzeiger publiziert:
Tagesordnung
1. (Erneute)Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2023, des Berichts des Aufsichtsrats und Erläuterung durch den Vorstand
Es wurde der Anhang des Jahresabschlusses 2023 im Rahmen einer Testierung angepasst. Daher ist der bereits vom Aufsichtsrat gebilligte Jahresabschluss 2023 erneut zu billigen und festzustellen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss erneut gebilligt und damit festgestellt. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen gemäß §§ 172, 173 Aktiengesetz (AktG) ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen.
2. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2024, des Berichts des Aufsichtsrats und Erläuterung durch den Vorstand
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt und damit festgestellt. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen gemäß §§ 172, 173 Aktiengesetz (AktG) ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen.
3. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzergebnisses
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2024 ausgewiesenen Jahresüberschuss der Blockchain Investor AG in Höhe von EUR 175.605,97 auf neue Rechnung vorzutragen.
4. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes Entlastung zu erteilen.
5. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.
6. Festlegung der Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 eine Vergütung von EUR 1.000,00 je Mitglied, das Anderthalbfache an den stellvertretenden Vorsitzenden und das Doppelte an den Vorsitzenden zu zahlen. Die Vergütung wird entsprechend zeitanteilig vom Zeitpunkt der Wahl der Aufsichtsräte an berechnet.
7. Wahlen zum Aufsichtsrat
1. Wahl und Bestellung eines Mitglieds des Aufsichtsrats
Die Amtszeit des Mitglieds des Aufsichtsrats Mathias Roch endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Mathias Roch, wohnhaft in Lübeck, weiterhin als Mitglied des Aufsichtsrats für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt.
2. Wahl und Bestellung eines Mitglieds des Aufsichtsrats
Die Amtszeit des Mitglieds des Aufsichtsrats Guido Ahrens endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Guido Ahrens, wohnhaft in Schönwalde, weiterhin als Mitglied des Aufsichtsrats für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt.
3. Wahl und Bestellung eines Mitglieds des Aufsichtsrats
Die Amtszeit des Mitglieds des Aufsichtsrats Magdalena Isbrandt, Geschäftsführerin, endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Magdalena Isbrandt, wohnhaft in Wien, weiterhin als Mitglied des Aufsichtsrats für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt.
4. Wahl und Bestellung eines Ersatzmitglieds des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Maximilian Roch, Business Development Manager, wohnhaft in Hamburg, als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt.
8. Durchführung von virtuellen Hauptversammlungen
Der Vorstand schlägt vor, dass zukünftige Hauptversammlungen ab dem Geschäftsjahr 2025 wahlweise in Präsenz oder virtuell durchgeführt werden können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dass eine Änderung von § 11 und § 13 der Satzung der Gesellschaft beschlossen wird.
Im Zuge der Neuerungen des Aktienrechts hinsichtlich virtueller Hauptversammlungen wurde § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG eingeführt. Nunmehr kann die Satzung selbst vorsehen, dass die Hauptversammlung regelmäßig ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird oder den Vorstand entsprechend dazu ermächtigen.
Die Satzungsermächtigung zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen ist entsprechend § 118a Abs. 3 bis 5 AktG auf fünf Jahre befristet.
Gemäß §§ 118a Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 118 Absatz 3 Satz 2 AktG kann den Mitgliedern des Aufsichtsrats eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet werden. Diese Regelung erweist sich als sinnvoll, da deren Präsenz vor Ort in einem virtuellen Format verzichtbar ist, sofern es sich nicht um den Versammlungsleiter handelt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
§ 11 der Satzung wird um folgenden Absatz 6 ergänzt:
„Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister der Gesellschaft“
§ 13 der Satzung wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:
„Bei Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung können die Mitglieder des Aufsichtsrats auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen; dies gilt jedoch nicht für das Aufsichtsratsmitglied, das die Hauptversammlung leitet.“
9. Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals
Gemäß Abschnitt 2 (Grundkapital und Aktien), §3 der Satzung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 1.000.000,00 und ist eingeteilt in Aktien mit einem Nennbetrag von je EUR 1,00. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Gemäß der Satzung ist der Vorstand für die Dauer von fünf Jahren ab Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um EUR 500.000,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Aufgrund des Ablaufs dieser Frist soll eine neue Ermächtigung erteilt werden.
Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Ermächtigung zu erneuern und entsprechend § 202 Abs. 2 S. 1 AktG wie folgt zu gewähren: Der Vorstand ist für die Dauer von fünf Jahren nach Eintragung der nachstehenden Satzungsänderung im Handelsregister ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um EUR 500.000 zu erhöhen (genehmigtes Kapital).
Die übrigen Regelungen aus der Satzung sollen unverändert bleiben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Satzung der Gesellschaft in § 3 Abs. 4 zu ändern.
§ 3 Abs. 4 erhält künftig folgenden geänderten Wortlaut:
„Der Vorstand ist für die Dauer von fünf Jahren ab Eintragung der Satzungsänderung durch Beschlussfassung vom 16.10.2025 in das Handelsregister ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um EUR 500.000,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern.“
10. Ermächtigung über die Schaffung eines bedingten Kapitals
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor die Schaffung eines bedingten Kapitals in Höhe von bis zu 50 % des derzeitigen Grundkapitals zu beschließen. Das bedingte Kapital dient ausschließlich den Zwecken des § 192 Aktiengesetz, d.h. Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten auf Grund von Wandelschuldverschreibungen, zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen oder zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens im Wege des Zustimmungs- oder Ermächtigungsbeschlusses des Vorstands.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Satzung der Gesellschaft in § 3 um den Abs. 7 zu erweitern.
§ 3 Abs. 7 erhält folgenden Wortlaut:
Bedingtes Kapital: Das Grundkapital kann um bis zu 500.000 € durch die Ausgabe von bis zu 500.000 neuen Stückaktien mit einem Nennbetrag von EUR 1,00 bedingt erhöht werden. Die bedingte Kapitalerhöhung kann nur insoweit durchgeführt werden, wie die Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten (oder: die zur Wandlung Verpflichteten) aus Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder Optionsscheinen, die von der Gesellschaft ausgegeben werden, ihre Wandlungs- oder Optionsrechte ausüben (oder ihre Wandlungspflicht erfüllen). Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem im Ausgabepreis der Schuldverschreibungen festgelegten Wandlungs- oder Optionspreis. Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten entstehen, voll gewinnberechtigt. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen (Ausgabebetrag, Art der Schuldverschreibungen, Preis, Ausgabefrist).
11. Ermächtigung zu Anpassungen der beschlossenen Satzungsänderungen
Der Aufsichtsrat wird von der Hauptversammlung ermächtigt, über Anpassungen der vorstehend beschlossenen Satzungsänderungen zu beschließen, soweit diese Änderungen erforderlich und/oder zweckmäßig erscheinen, um vom Registergericht bei Eintragung der Änderung oder Durchführung der Kapitalerhöhung mitgeteilte Eintragungshindernisse zu beseitigen. Der Aufsichtsrat ist insoweit zu jeder Änderung ermächtigt, um die Beschlüsse der Hauptversammlung zur Kapitalerhöhung in der Weise anzupassen, dass im Umfang des gesetzlichen Rahmens genehmigtes und bedingtes Kapital geschaffen wird mit einem möglichst großen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung durch Vorstand/Aufsichtsrat.
Lübeck, im September 2025
Markus Schindler, Vorstand der BIAG zur anstehenden Hauptversammlung: „Ich freue mich sehr auf unsere kommende Hauptversammlung in Präsenz. Der persönliche Austausch mit unseren Aktionären ist für uns von unschätzbarem Wert. Die Diskussionen, Fragen und Anregungen sind ein wichtiger Bestandteil unserer kontinuierlichen Weiterentwicklung. Wir freuen uns darauf unsere Aktionäre umfassend über unsere bisherige Geschäftsentwicklung zu informieren, aber auch Ausblicke und Zukunftspläne geben zu können.“